FinStrG: § 23, § 33 Abs 5
COVID-19-Förderungen steuerliches Wohlverhalten 2021: § 1 iVm § 3 Z 4
Nach § 33 Abs 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Die Verhängung einer Geldstrafe für eine Abgabenverkürzung, die auch den aus der Tat gezogenen Nutzen berücksichtigen soll, ist von einem bestimmten Wertbetrag abhängig und nicht unmittelbar nur nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters auszumessen. Der Umstand, dass ein Täter etwa kein Vermögen und nur geringes Einkommen hat, steht einer Bestrafung nicht entgegen.