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Keine Bindung des BFG an Entscheidung des VwGH bei abweichendem Sachverhalt

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Birgit BleyerÖStZB 2023/115ÖStZB 2023, 296 Heft 10 v. 16.5.2023

VwGG: § 63 Abs 1

FinStrG: § 167 Abs 1

Eine Bindung des Verwaltungsgerichtes gem § 63 Abs 1 VwGG an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerte tragende Rechtsanschauung des VwGH besteht bei einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage nicht. Die Bindung ist somit insb dann nicht mehr gegeben, wenn der Sachverhalt in einer für die Entscheidung erheblichen Weise von jenem abweicht, den der VwGH zunächst rechtlich beurteilt hat.

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