VwGG: § 63 Abs 1
FinStrG: § 167 Abs 1
Eine Bindung des Verwaltungsgerichtes gem § 63 Abs 1 VwGG an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerte tragende Rechtsanschauung des VwGH besteht bei einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage nicht. Die Bindung ist somit insb dann nicht mehr gegeben, wenn der Sachverhalt in einer für die Entscheidung erheblichen Weise von jenem abweicht, den der VwGH zunächst rechtlich beurteilt hat.