BAO: § 162
EStG 1988: § 27 Abs 1 Z 1 lit a idF BGBl I 2003/71, § 93 Abs 2 Z 1 lit a idF BGBl I 2004/180
Werden von Unternehmen Scheinrechnungen ausgestellt und fließen die in Rechnung gestellten Beträge (teilweise nach Abzug einer "Provision") an die Rechnungsempfänger (hier: eine im Baugewerbe tätige GmbH) zurück, und kann - mangels Unterlagen - nicht eruiert werden, inwieweit die in Rechnung gestellten Beträge für die Bezahlung von Schwarzlöhnen verwendet und inwieweit sie den Gesellschaftern als verdeckte Ausschüttung zugeflossen sind, kann der Anteil der Schwarzlöhne und der verdeckten Ausschüttungen geschätzt werden. Die im Baugewerbe tätige GmbH kann sodann - hinsichtlich der verdeckten Ausschüttungen - zur Haftung für Kapitalertragsteuer herangezogen werden.