BAO: § 21, § 115
EStG 1988: § 27 Abs 1 Z 4
Investiert ein Steuerpflichtiger in ein betrügerisches Genussscheinmodell eines Finanzberaters, hat er aber nie Substanzgenussscheine ausgehändigt erhalten und verfügt auch der Finanzberater selbst in Wahrheit über keine Substanzgenussscheine, so stößt die Deutung des Investments als ein darlehensähnliches Geschäft auf keine Bedenken, da für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen gem § 21 BAO in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt maßgebend ist und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes. Im Abgabenverfahren kommt es nicht auf den von den Parteien intendierten Sachverhalt, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse an (§ 115 BAO).