BAO: § 9, § 80
1) Selbst eine Vermögens- und Arbeitslosigkeit des Haftenden - auch iZm der Ermessensübung - steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung, zumal es eine allfällige Uneinbringlichkeit beim Haftenden auch nicht ausschließt, dass künftig neu hervorkommendes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben führen können.