BAO: § 212a Abs 2
Es ist nicht Aufgabe des Aussetzungsverfahrens gem § 212a BAO, die Beschwerdeentscheidung vorweg zu nehmen. Vielmehr sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen. Es ist zudem Aufgabe des BFG allenfalls dazu erforderliche (ergänzende) Sachverhaltsfeststellungen zu treffen.