BierStG: § 10 Abs 1
BAO: § 201
1) Wird Bier in Großgebinden aus einem Steuerlager entnommen und in weiterer Folge nach Deutschland zwecks Abfüllung in Flaschen mit einem Mengeninhalt von 0,5 l verbracht, ohne dass ein Steueraussetzungsverfahren eröffnet wird, und wird das Bier sodann wieder ins Steuerlager aufgenommen, so handelt es sich um "zurückgenommenes Bier" iSd § 10 Abs 1 letzter Satz BierStG. Wird die in dieser Bestimmung vorgesehene Frist ("bis zum Tag der Aufzeichnung") eingehalten, so muss die zurückgenommene Menge an Bier bei den monatlichen Biersteueranmeldungen nicht aufgenommen werden.