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Monatliche Biersteueranmeldung - vorübergehende Verbringung nach Deutschland zwecks Abfüllung in Flaschen

Erkenntnisse des VwGHBearbeiter: Mag. Birgit Bleyer, LL. MÖStZB 2019/193ÖStZB 2019, 456 Heft 15 und 16 v. 30.8.2019

BierStG: § 10 Abs 1

BAO: § 201

1) Wird Bier in Großgebinden aus einem Steuerlager entnommen und in weiterer Folge nach Deutschland zwecks Abfüllung in Flaschen mit einem Mengeninhalt von 0,5 l verbracht, ohne dass ein Steueraussetzungsverfahren eröffnet wird, und wird das Bier sodann wieder ins Steuerlager aufgenommen, so handelt es sich um "zurückgenommenes Bier" iSd § 10 Abs 1 letzter Satz BierStG. Wird die in dieser Bestimmung vorgesehene Frist ("bis zum Tag der Aufzeichnung") eingehalten, so muss die zurückgenommene Menge an Bier bei den monatlichen Biersteueranmeldungen nicht aufgenommen werden.

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