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ALSAG - Legaldefinition "Bodenaushubmaterial"

Erkenntnisse des VwGHBearbeiter: Mag. Birgit Bleyer, LL. MÖStZB 2019/192ÖStZB 2019, 455 Heft 15 und 16 v. 30.8.2019

ALSAG: § 2 Abs 17 idF BGBl I 2008/40

§ 3 Abs 1a Z 4 ALSAG idF BGBl I 2008/40 bestimmt eine (Bodenaushubmaterial betreffende) Ausnahme von der Beitragspflicht.

§ 2 Abs 17 ALSAG enthielt dazu (in der für den Streitzeitraum 2015 maßgeblichen Fassung BGBl I 2008/40) eine Legaldefinition des Begriffs "Bodenaushubmaterial". Diese Legaldefinition erfüllt allerdings - anders als § 2 Abs 6 ALSAG bis zum 31. 12. 2005 - nicht die Funktion einer vom Abfallbegriff des AWG 2002 losgelösten Definition von "Abfällen". Das ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut, aber auch aus der RV zum Budgetbegleitgesetz 2003 (59 BlgNR 22. GP 307 f).

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