ZK: Art 239
ZK-DVO: Art 890, Art 899, Art 900 Abs 1 Buchst o
1) Gemäß Art 900 Abs 1 Buchst o ZK-DVO werden Einfuhrabgaben erstattet oder erlassen, wenn die Zollschuld auf andere als die in Art 201 des Zollkodex beschriebene Weise entsteht und der Beteiligte durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses, einer Warenverkehrsbescheinigung, eines internen gemeinschaftlichen Versandscheins oder einer anderen entsprechenden Unterlage nachweist, dass im Fall der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ein Anspruch auf Gemeinschaftsbehandlung oder auf eine Zollbehandlung mit Abgabenbegünstigung bestanden hätte, sofern die übrigen Voraussetzungen nach Art 890 erfüllt sind.