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Rechtsanwalts-GmbH - keine Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag / mehrmaliges Einbringen einer Revision

Erkenntnisse des VwGHBearbeiter: Mag. Birgit Bleyer, LL. MÖStZB 2019/195ÖStZB 2019, 461 Heft 15 und 16 v. 30.8.2019

WKG: § 122 Abs 7 und Abs 8

1) Die Pflicht zur Entrichtung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage II) gründet sich auf § 122 Abs 7 und Abs 8 WKG. Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag sind daher nur von "Kammermitgliedern" iSd WKG zu entrichten.

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