WKG: § 122 Abs 7 und Abs 8
1) Die Pflicht zur Entrichtung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage II) gründet sich auf § 122 Abs 7 und Abs 8 WKG. Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag sind daher nur von "Kammermitgliedern" iSd WKG zu entrichten.