Krnt VergnügungssteuerG 1982 (K-VSG 1982): § 5
Klagenfurter VergnügungssteuerVO: § 5
Nach § 5 Abs 1 der Klagenfurter Vergnügungssteuerverordnung wird die Vergnügungssteuer nach einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes berechnet, wenn für den Zutritt zur Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben wird. Bemessungsgrundlage sind nach § 5 Abs 2 der Verordnung die aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Einnahmen zuzüglich der anlässlich der Veranstaltung eingehobenen Spenden und Beiträge und des Erlöses aus dem Verkauf von Katalogen und Programmen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung ohne den Erwerb solcher Gegenstände nicht zugelassen wird.