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BFG: Vertretungsarzt kein Dienstnehmer

Erkenntnisse des BFGBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2016/252ÖStZB 2016, 452 Heft 15 und 16 v. 24.8.2016

FLAG: § 41 Abs 1

EStG: § 47 Abs 2

Auch wenn ein in Ausbildung befindlicher Arzt nach dem Ärztegesetz nur zur unselbstständigen Ausübung des Ärzteberufes in Krankenanstalten berechtigt ist, erzielt er dennoch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, wenn er einen praktischen Arzt vertritt. Er ist somit nicht dessen Arbeitnehmer, vgl Rz 5222 EStR und VwGH 6. 7. 1956, 0954/54.

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