FLAG: § 41 Abs 1
EStG: § 47 Abs 2
Auch wenn ein in Ausbildung befindlicher Arzt nach dem Ärztegesetz nur zur unselbstständigen Ausübung des Ärzteberufes in Krankenanstalten berechtigt ist, erzielt er dennoch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, wenn er einen praktischen Arzt vertritt. Er ist somit nicht dessen Arbeitnehmer, vgl Rz 5222 EStR und VwGH 6. 7. 1956, 0954/54.