DBA-Deutschland: Art 15 Abs 2
Bei der Berechnung der Dauer des Aufenthaltes nach der 183-Tage-Regelung gem Art 15 Abs 2 DBA-Deutschland sind solche Tage zu berücksichtigen, an denen sich der Arbeitnehmer tatsächlich ("physisch") im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat.