KStG: § 9 Abs 8
BAO: § 85 Abs 2
Die Eigenhändigkeit der Unterfertigung des Gruppenantrages durch die Geschäftsführer aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften (inkl dem Gruppenträger) ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Berechtigung zur Stellung eines Gruppenantrages.