BAO: § 135, § 205
Bei der Berechnung des Verspätungszuschlages im Rahmen des Ermessens sind - hinsichtlich der Höhe des durch eine verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils - festgesetzte Anspruchszinsen bei der Wahl des Prozentsatzes angemessen zu berücksichtigen.