BAO: § 21
EStG: § 27
Zentraler Angelpunkt in der Annahme (nicht nur bloßer Vermögensverwaltung sondern) einer fondsgebundenen Lebensversicherung - und damit der wirtschaftlichen Zurechnung der Wertpapiere des Deckungsstocks zum Versicherer - ist die Übernahme eines spezifischen (im Fall der Lebensversicherung: biometrischen) Risikos.