FAG: § 15 Abs 4
KanalGebOrdnung Hinterstoder: § 4
Die Annahme, dass die einer Gemeinde für den Betrieb, die Erhaltung und die Erweiterung der Abwasseranlagen erwachsenden Kosten nur zum geringen Teil durch den größeren oder kleineren Abwasseranfall entstehen, zum überwiegenden Teil aber durch das jederzeitige Bereitstellen und Bereithalten der Anlagen, ist sachlich; auch sind Berechnungsschlüssel einer KanalGebO unbedenklich, in die das Ausmaß der Benützung der Abwasseranlagen nur mittelbar eingeht, wie zB über die Anzahl der Personen, die Hausgröße oder die Nutzfläche. Knüpft eine KanalGebO sowohl bei der Bereitstellungsgeb (die Berechnungsgrundlage ist hier die Quadratmeteranzahl der bebauten Fläche, bei mehrgeschossiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschosse jener Bauwerke, die einen unmittelbaren Anschluss an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz aufweisen) bzw bei der Benützungsgeb (ieS) an die als unbedenklich angesehenen Maßstäbe, nämlich die Hausgröße bzw die Anzahl der Personen an, ist die Vorschreibung der Kanalbenützungsgeb nach diesem Schlüssel auch dann nicht rechtswidrig, wenn das angeschlossene Haus bloß als Ferienhaus und nur sehr wenig benützt wird.