KBGG § 49 Abs 17
Durch § 49 Abs 17 KBBG wurde die Rückzahlung von zu Unrecht bezogenem Kinderbetreuungsgeld des Jahres 2002 auch noch im Jahr 2008 und somit außerhalb der Frist des § 207 BAO auch ohne Verlängerungshandlung innerhalb der ersten fünf Jahre ermöglicht. Geht man also davon aus, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 49 Abs 17 KBGG