DBA-Ungarn: Art 10 Abs 2, Art 22
KStG § 10 Abs 2
Art 22 DBA-Ungarn bezieht sich sowohl dem Zweck als auch - bei Beachtung des Zusammenhanges - dem Wortlaut nach insgesamt nur auf Einkünfte, die dem Abkommen zufolge im Quellenstaat besteuert werden dürfen. Verbleiben an Einkünften aus Ungarn, die in die Höchstbetragsberechnung einbezogen werden könnten, danach nur Dividendeneinkünfte, auf die keine österreichische Steuer entfällt, nicht aber in Österreich besteuerte Zinseinkünfte, ist eine Anrechnung der für die Dividenden gezahlten QuellenSt mit Rücksicht darauf, dass auf die Dividenden nach österreichischem Recht überhaupt keine Steuer entfällt, nicht möglich.