GSpG § 2 Abs 3, § 52 Abs 1 Z 5
VStG § 44a
1. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat gem § 44a Z 1 VStG so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2 Anm 4 zu § 44a Z 1 VStG und die Nachweise aus der Rsp des VwGH, aaO, § 44a VStG E 14). Ungeachtet der Frage, inwieweit die Worte zur Umschreibung der Tatzeit und des Tatortes mit den Worten "dann", "sodann", "danach" bzw "unweit" bei der Umschreibung von Tatzeit und Tatort bei Delikten im Straßenverkehr nicht ausreichend sein mögen (das in der Beschwerde genannte hg Erk betraf eine Übertretung der StVO; in der jüngeren Rsp geht der VwGH aber gerade auch im Zusammenhang mit Übertretungen der StVO ausdrücklich von dem genannten Grundsatz aus, dass Maßstab zu sein hat, ob die Umschreibung so präzise ist, dass die Verteidigungsrechte nicht eingeschränkt sind und keine Gefahr einer Doppelbestrafung besteht; vgl etwa E 27. 5. 2004, 2002/03/0224), ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Verteidigungsrechte jedenfalls bei Übertretung einer Norm des GSpG, die die Zugänglichmachung von Spielapparaten betrifft, dass die Angabe "gegen 17.50 Uhr" eines bestimmten Tages als ausreichend genau anzusehen ist. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit aufseiten eines Lokalinhabers, der einen Glücksspielapparat zugänglich gemacht hat, ein Missverständnis darüber aufkommen sollte, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird, wenn für die Tatzeit ein genaues Datum mit der Ergänzung "gegen 17.50 Uhr" genannt wird. Sowohl hinsichtlich der Wahrung der Verteidigungsrechte als auch der Vermeidung der Gefahr einer allfälligen Doppelbestrafung ergeben sich bei der vorliegenden Sachlage keine Probleme.