BAO § 209a Abs 1
Der Eintritt der Verjährung steht einer AbgFestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, nicht entgegen. Dies gilt auch für die zehnjährige (absolute) Verjährung (vgl Stoll, BAO, 2210; Ritz, BAO3 § 209a Tz 5; und in jüngerer Zeit E 4. 2. 2009, 2006/15/0182, und 2. 9. 2009, 2008/15/0216).