BAO §§ 209, 238
Einer AbgFestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht auch die Verjährung gem § 209 Abs 3 BAO nicht entgegen (vgl dazu etwa Ritz, BAO3 § 209a Tz 5). Die in Frage kommenden Unterbrechungshandlungen sind in § 238 Abs 2 BAO beispielhaft und nicht taxativ aufgezählt ("jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie ...").