ZustG § 16 Abs 2
BAO § 308 Abs 3
§ 16 Abs 2 ZustG nennt zwar als tauglichen Ersatzempfänger ua den AN des Empfängers. Wurde die Postsendung allerdings nicht von einem AN eines zur Haftung herangezogenen GmbH-Gf (an den persönlich der Rückschein adressiert war), sondern von einem AN der von ihm vertretenen GmbH übernommen, liegt aber keine wirksame Ersatzzustellung vor. Liegt keine wirksame Zustellung des HaftungsB vor, kann auch die Berufungsfrist, gegen deren Versäumung sich ein Wiedereinsetzungsantrag richtete, nicht zu laufen beginnen. Läge keine Fristversäumung vor, so wäre der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Der Antragsteller wird aber nicht in seinen Rechten verletzt, wenn sein Antrag in einem solchen Fall nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen wird (vgl zB E 25. 11. 1999, 99/15/0118).