Wr VGSG: § 13
Der Verpächter eines Lokals haftet auch dann für die VergnügungsSt-Schuld des Pächters, wenn das Pachtverhältnis durch Räumungsvergleich bereits aufgelöst, aber bis zur vereinbarten Räumung ein Benützungsentgelt bezahlt und der vergnügungssteuerpflichtige Betrieb weiter betrieben wurde.