WAO: §§ 7, 54
BAO §§ 9, 80
Ein Gf hat auch für die Entrichtung schon vor seinem Eintritt als Gf fällig gewordener, aber noch nicht entrichteter Abg zu sorgen
WAO: §§ 7, 54
BAO §§ 9, 80
Ein Gf hat auch für die Entrichtung schon vor seinem Eintritt als Gf fällig gewordener, aber noch nicht entrichteter Abg zu sorgen