WAO: §§ 7, 54
BAO §§ 9, 80
Der vom Vertreter zu erbringende Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger hat auch die von der Ges getätigten "Zug-um-Zug-Geschäfte" zu umfassen (vgl aus jüngerer Zeit zur Haftung nach den im vorliegenden Fall noch anzuwendenden §§ 7 und 54 WAO etwa E 19. 4. 2006, 2003/13/0111, zur Haftung nach den §§ 9 und 80 BAO E 18. 10. 2007, 2006/15/0073, jeweils mwN). Hat ein Gf während des Haftungszeitraumes solche Geschäfte getätigt und den demnach notwendigen Nachweis trotz dazu gebotener Gelegenheit nicht angetreten, ist er durch die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung ungeachtet seines Vorbringens über nicht mehr bezahlte Löhne nicht in seinen Rechten verletzt worden.