WAO: §§ 7, 54
BAO §§ 9, 80
1. Sind mehrere potenziell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung nach der stRsp des VwGH danach, wer mit der Besorgung der AbgAngelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insb steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Gf ist idR nicht in Anspruch zu nehmen. Verletzt jedoch der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch grob, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen, so ist er auch haftbar, es sei denn, dass ihm triftige Gründe die Erfüllung dieser wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich machen. Allerdings kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der AbgEntrichtung betrauten oder hiefür verantwortlichen Gf durch den anderen Gf nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln (vgl zu den im vorliegenden Fall noch anzuwendenden §§ 7 und 54 WAO zuletzt etwa E 27. 2. 2008, 2005/13/0085, mit Nachweisen aus der Vorjudikatur auch zu den vergleichbaren Best der BAO).