NoVAG § 1 Z 3, § 4 Z 2 und 3
KFG § 37 Abs 2, § 38
1. Die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges unterliegt dann der NoVA, wenn es nach dem KFG 1967 zum Verkehr zuzulassen wäre. Dies betrifft vor allem die Verwendung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, wenn aufgrund kraftfahrrechtlicher Best die Zulassung im Inland zu beantragen wäre, dies aber unterlassen wird.