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NoVA-Pflicht von als Vorführfahrzeug zugelassenem, aber aus anderen Gründen als Vorführfahrzeug angemeldetem Kfz

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2010/305ÖStZB 2010, 461 Heft 15 und 16 v. 4.8.2010

NoVAG § 1 Z 3

Hat die Anmeldung eines Kfz in Österreich als Vorführfahrzeug ausschließlich den Zweck verfolgt zu verhindern, dass im slowenischen Typenschein als Baujahr 2004 aufgenommen wird, ergibt sich daraus bereits, dass die in § 1 Z 3 erster Satz NoVAG 1991 genannte Ausnahmebest für Vorführ-Kfz nicht zur Anwendung gelangen kann.

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