NoVAG § 1 Z 3
Hat die Anmeldung eines Kfz in Österreich als Vorführfahrzeug ausschließlich den Zweck verfolgt zu verhindern, dass im slowenischen Typenschein als Baujahr 2004 aufgenommen wird, ergibt sich daraus bereits, dass die in § 1 Z 3 erster Satz NoVAG 1991 genannte Ausnahmebest für Vorführ-Kfz nicht zur Anwendung gelangen kann.