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Abspruch über Familienbeihilfenansprüche durch die Berufungsbeh

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2010/284ÖStZB 2010, 431 Heft 15 und 16 v. 4.8.2010

FLAG § 2

BAO § 289

Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im B festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des B (vgl zB E 18. 11. 2008, 2007/15/0067, mwN). Die Befugnis der Berufungsbeh nach § 289 BAO, "in der Sache selbst zu entscheiden" und "den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen", bedeutet, dass die Berufungsbeh so zu entscheiden hat, als ob die Sache erstmals nach den für sie geltenden materiell-rechtlichen Best unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze behandelt würde. Das Gebot, "in der Sache selbst zu entscheiden", setzt allerdings voraus, dass die Sache, also die, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl Ritz, BAO3 § 289 Tz 38), mit der Sache identisch ist, die in die Sachentscheidung der Berufungsbeh einbezogen wird (vgl zuletzt etwa E 16. 12. 2009, 2009/15/0081). Eine Entscheidung über die Gewährung von Familienbeihilfe über den Zeitraum hinaus, über den die Beh erster Instanz entschieden hat, liegt aber nicht in ihrer Zuständigkeit (vgl zB E 27. 3. 2003, 99/15/0080, und 4. 7. 2008, 2007/17/0175).

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