Für die Steuerbefreiung von Tätigkeiten einer gemeinnützigen Bauvereinigung (GBV) sei es essenziell, ob das jeweilige Geschäft unter den steuerlich begünstigten Geschäftskreis falle. Konnexe Zusatzgeschäfte führten nämlich zur unbeschränkten Steuerpflicht aller Aktivitäten der Bauvereinigung. Der VwGH habe sich unlängst mit einer GBV und deren Tätigkeiten beschäftigt und habe entschieden, dass die Rechtsgeschäfte nicht isoliert, sondern in wirtschaftlicher Betrachtungsweise und unter Umständen iZm weiteren Geschäften gewürdigt werden müssten.