Werde ein Gruppenmitglied rückwirkend auf ein am Verschmelzungsstichtag nicht zur Gruppe gehörendes 100 %iges Tochterunternehmen des Gruppenträgers verschmolzen und gehöre dieses Tochterunternehmen im Folgejahr zur Gruppe, sei die Regelung des § 9 Abs 5 vierter Satz KStG 1988 anwendbar und es komme zu keinem Ausscheiden aus der Gruppe.

