Stille Reserven aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Ausscheiden einer Beteiligung könnten auf Antrag mit im selben Jahr zu laufen beginnenden Siebentelverteilungen aus anderen Beteiligungen gegenverrechnet werden. Der Gesetzgeber lasse offen, wie diese Gegenverrechnung konkret zu erfolgen habe. Da es diesbezüglich keine Judikatur gäbe und die Meinungen in der Literatur unterschiedlich ausfallen, beleuchten die Autoren diese Thematik näher und liefern ein Auslegungsergebnis zur konkreten Anwendung.