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Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers für Schulden der GmbH. Weder außergewöhnliche Belastung noch Werbungskosten (Renner, taxlex 11/2019, S. 306)

Artikelrundschau November 2019Einkommensteuer (allgemein)MMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2020/50ÖStZ 2020, 50 Heft 1 und 2 v. 5.2.2020

Zahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers als Folge einer Bürgschaft für Schulden der GmbH seien mangels Zwangsläufigkeit keine außergewöhnliche Belastung; eine Haftungsübernahme für die Gesellschaft stelle ein typisches Unternehmerwagnis dar. Da derartige Bürgschaftszahlungen idR durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst seien, seien sie auch nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten bei den Geschäftsführereinkünften abzugsfähig.

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