Die Anerkennung von Aufwendungen für berufliche Fortbildung als Werbungskosten hänge davon ab, ob durch die Bildungsmaßnahme eine Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten für den ausgeübten Beruf festgestellt werden kann. Das BFG habe sich eingehend mit dem Nutzen der Bildungsmaßnahme sowie mit dem Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit der beruflichen Tätigkeit auseinandergesetzt und die damit verbundenen Rechtsfragen gelöst.

