Der VwGH habe seine bisherige Rechtsansicht geändert und erachte es für die Umqualifikation eines Werkvertrags in ein Überlassungsverhältnis nicht mehr als ausreichend, dass nur ein Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs 2 AÜG als erfüllt anzusehen sei. Er folge der EuGH-Rechtsprechung und favorisiere einen gesamthaften Betrachtungsansatz auf Basis der vom EuGH genannten Abgrenzungskriterien.