Übe eine Forschungseinrichtung, zB eine Universität, sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, habe sie dafür Sorge zu tragen, dass aus der öffentlichen Finanzierung keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit bestehe. Der Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation enthalte eine Erleichterungsvorschrift, sofern die wirtschaftliche Nutzung eine reine Nebentätigkeit darstellt.