Da das EStG bei Einlage eines Betriebs in eine GmbH einen entgeltlichen Erwerb des Betriebs normiere, sei von der Aktivierungspflicht entgegen der Ansicht des BFG auch ein mit dem (Hoheits-)Betrieb erworbener, ursprünglich originärer Firmenwert betroffen, der dann als derivativer Firmenwert der Abschreibungspflicht über 15 Jahre unterliege.