Das BFG habe bestätigt, dass echte Scheidungsklauseln eine rechtlich abgesicherte Position nicht beeinträchtigen und das Fruchtgenussrecht steuerlich anzuerkennen sei, sofern die Dienstbarkeit nicht bereits mit Auflösung der ehelichen Gemeinschaft erlischt. Außerdem habe das BFG festgehalten, dass geleistete Substanzabgeltungen bei Zuwendungsfruchtgenussvereinbarungen steuerlich nicht abzugsfähig seien.