Für die Ermittlung des Liquidationsgewinns sei das Liquidationsendvermögen dem Liquidationsanfangsvermögen gegenüberzustellen. Das Anfangsvermögen sei um Ausschüttungen von Gewinnen aus Jahren vor Eintritt in die Liquidation zu kürzen. Auf Ebene der Muttergesellschaft sei hinsichtlich der Einordnung der Einkünfte als Dividendenausschüttungen oder Veräußerungsgewinn zu differenzieren. Hierfür sei maßgeblich, ob die ausgekehrten Gewinne bereits vor der Liquidation bestanden haben.