Das BFG vertrete wiederholt die Meinung, dass gemischte Schenkungen den Tatbestand des § 33 TP 9 GebG erfüllen. Bei gemischten Schenkungen werde das Rechtsgeschäft in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Teil zerlegt. Der entgeltliche Teil bilde die Bemessungsgrundlage für die Rechtsgebühr. Der Autor untersucht, ob bei gemischten Schenkungen nach Aufhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer tatsächlich ein steuerbarer Gebührentatbestand angenommen werden könne.