Nach dem Erkenntnis des VwGH unterliegen nur solche Versicherungsverhältnisse der Versicherungssteuer, bei denen der Versicherer ein Wagnis, eine Ungewissheit des Verhältnisses zwischen einbezahltem und allenfalls veranlagtem Versicherungsentgelt (Prämien udgl) und bei Eintritt des Versicherungsfalls zu zahlender Versicherungsleistung, übernehme. Kein Wagnis liege vor, wenn den Versicherer im Ablebensfall außer der Pflicht zur Rückerstattung des für das Ausmaß der Deckungsrückstellung maßgeblichen Werts der Fondsanteile im Zeitpunkt des Ablebens keine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Erbringung einer (Mindest-)Leistung treffe.