Beschwerdezinsen seien als Gegenstück zu Aussetzungszinsen zur Abgeltung des Zinsnachteils für jene Abgaben eingeführt worden, die bereits entrichtet wurden, sich jedoch im Nachhinein im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens als zu Unrecht festgesetzt erwiesen haben. Das BFG hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob diese Bestimmung auch auf ein Beschwerdeverfahren anzuwenden sei, das vom VwGH durch eine meritorische Entscheidung beendet wurde.