Der VwGH habe dem EuGH neuerlich Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (beim EuGH anhängig zur Zahl C-585/17 ). Nun sei die Frage anhängig, ob auch Dienstleistungsunternehmen (zB Hotels) eine Erstattung der in den Jahren 2011 bis 2014 entrichteten Energieabgaben erhalten. Hintergrund sei die Einschränkung des Kreises der Erstattungsberechtigten auf die produzierenden Betriebe und damit der Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe.