Wenn Patienten den Behandlungsvertrag mit der Krankenanstalt abgeschlossen haben, seien ihr auch die von den angestellten Ärzten als ihre Erfüllungsgehilfen gegenüber Patienten der Sonderklasse erbrachten ärztlichen Leistungen zivil- und umsatzsteuerrechtlich zuzurechnen. Damit seien auch die Sondergebühren von der Krankenanstalt im eigenen Namen in Rechnung zu stellen. Für die Frage, wem die von in einem Dienstverhältnis angestellten Ärzten gegenüber Patienten der Sonderklasse erbrachten ärztlichen Leistungen zuzurechnen sind, fehle eine Rechtsprechung des VwGH.