Der VwGH habe entschieden, dass die Monatsfrist des § 82 Abs 8 KFG mit jedem Ausbringen eines Fahrzeugs unterbrochen sei und bei jeder Einbringung neu zu laufen beginne. Altmann zeigt auf, dass diese Frist als nicht unterbrechbare reine Erledigungsfrist zur Erfüllung anfallender Zulassungsmodalitäten bis zur aufgetragenen Abgabe der ausl Kennzeichen zu verstehen sei. Diese Frage werde sich noch bei jenen anhängigen Fällen stellen, die nach der bis 23. 4. 2014 geltenden Rechtslage zu beurteilen seien.

