Mit dem Erkenntnis des VwGH vom 11. 9. 2014, 2013/16/0028, sei die Auffassung des Beschwerdeführers, die Bestandvertragsgebühr sei entsprechend der Vereinbarung im Mietvertrag von der Vermieterseite endgültig zu tragen, abgelehnt worden.
Mit dem Erkenntnis des VwGH vom 11. 9. 2014, 2013/16/0028, sei die Auffassung des Beschwerdeführers, die Bestandvertragsgebühr sei entsprechend der Vereinbarung im Mietvertrag von der Vermieterseite endgültig zu tragen, abgelehnt worden.
