Umsatzsteuerlich ist zur Beurteilung einer so genannten Leerbettengebühr in jedem Fall zu prüfen, ob ein Leistungsaustausch oder ein echter, nicht steuerbarer Schadenersatz vorliegt. In der vorliegenden Information des Bundesweiten Fachbereichs für Umsatzsteuer werden die drei häufigsten Fälle im Zusammenhang mit Leerbettengebühren behandelt.

