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Abgabenhinterziehung, Umsatzsteuer, Auswechslung der "Sache" unzulässig

JudikaturÖStZ 2010/798ÖStZ 2010, 394 Heft 15 und 16 v. 2.8.2010

FinStrG § 33 Abs 1 und Abs 2, § 83 Abs 3 und § 161 Abs 1

VwGH 21. 9. 2009, 2009/16/0083

Unbeschadet des Umstands, dass es sich bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG bezüglich der Umsatzsteuer bestimmter Voranmeldungszeiträume um eine mit der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG hinsichtlich der Umsatzsteuer eines diese Voranmeldungszeiträume (mit)umfassenden Veranlagungszeitraums nachbestrafte Vortat handelt, werden die beiden Taten durch zu unterschiedlichen Zeitpunkten verwirklichte unterschiedliche Sachverhalte begangen. Damit ist die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz in Ansehung dieser beiden Finanzvergehen (die auch hinsichtlich der subjektiven Qualifikation unterschiedlich sind) nicht befugt, im Berufungsverfahren durch eine Bestrafung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG gegenüber der erstinstanzlichen Bestrafung nach § 33 Abs 1 FinStrG die "Sache" des Verfahrens auszuwechseln.

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