FinStrG § 20 Abs 1
VwGH 28. 10. 2009, 2008/15/0302
Auch bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe nach § 20 Abs 1 FinStrG ist - wie bei der Bemessung der Geldstrafe - auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen (im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde allerdings ohnehin nicht die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe nach der vom Beschwerdeführer kritisierten Spruchpraxis der Finanzstrafbehörden vorgenommen, wonach eine Geldstrafe von 7.000 € bis 8.000 € eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat nach sich ziehe, sondern ist - abgesehen vom Umstand der finanziellen Lage des Beschwerdeführers - von den Umständen ausgegangen, die für die Bemessung der Geldstrafe mit zu berücksichtigen gewesen sind).

